Gesetze / Binnenschifferpatentverordnung
BinSchPatentV 1998§ 18 Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPatentV%201998/18#abs-1 (1) Der Bewerber hat in einer Prüfung vor einem Prüfungsausschuß nachzuweisen, daß er
Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse E oder F auch aus einem praktischen Teil. Näheres zum Prüfungsverfahren wird durch Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur geregelt, die im Verkehrsblatt zu veröffentlichen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPatentV%201998/18#abs-2 (2) Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, kann er sie frühestens nach zwei Monaten wiederholen. Der Prüfungsausschuß kann diese Frist verlängern; er kann die erneute Teilnahme an einer Prüfung mit Auflagen oder Bedingungen verbinden oder dafür Befreiungen gewähren.